Häufig gestellte Fragen zu diesem Themenfeld
Die bezahlte Freistellung von der Arbeit zur beruflichen oder politischen Weiterbildung oder zur Qualifikation für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten. Bildungszeit ist in anderen Bundesländern als „Bildungsfreistellung“, „Bildungsurlaub“ oder „Arbeitnehmer*innenweiterbildung“ bekannt.
Während eine Bildungszeitmaßnahme in Anspruch genommen wird, zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fort. Die Kosten der Bildungsmaßnahme (Lehrgangsgebühr) und ggf. die Anreise und Unterkunft tragen die Beschäftigten selbst.
Für Bildungsmaßnahmen von anerkannten Trägern oder Bildungseinrichtungen, die durchschnittlich min. 6 Zeitstunden pro Tag (ohne Pause) umfassen. Im organisierten Sport gehören dazu Aus- und Fortbildungen im DOSB-Lizenzsystem, wie die Übungsleiter*innen- und Trainer*innenausbildungen, Jugendleiter*innenausbildungen sowie Vereinsmanager*innenausbildungen. Die zeitlichen Vorgaben werden bei Ausbildungen erfüllt, die im Schnitt pro Tag 8 Lerneinheiten à 45 min beinhalten. Das sind beispielsweise 40 Lerneinheiten in 5 Tagen oder 16 Lerneinheiten in 2 Tagen. Bildungsangebote mit E-Learning können auch zeitlich geltend gemacht werden, der Präsenzanteil in der Ausbildung muss allerdings überwiegen.
Zu den anerkannten Bildungsträgern im ehrenamtlichen Bereich gehören u.a.:
- Der Badische Sportbund Nord e.V. mit seiner Sportjugend
- Der Badische Sportbund Freiburg e.V. mit seiner Sportjugend
- Der Württembergische Landessportbund e.V. mit seiner Sportjugend
Die aktuelle Liste anerkannter Träger von Qualifizierungsmaßnahmen zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten nach § 5 Absatz 3 i.V.m. § 6 Absatz 5 VO BzG BW finden Sie hier.
Der Anspruch auf Bildungszeit besteht für Arbeitnehmer*innen, Auszubildende und arbeitnehmer*innenähnliche Personen mit Tätigkeitsschwerpunkt in Baden-Württemberg sowie für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, für Beamt*innen sowie Richter*innen des Landes. Voraussetzung für den gesetzlichen Anspruch auf Bildungszeit ist, dass das Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens 12 Monaten besteht. Schließt sich ein neues Beschäftigungsverhältnis einem Beschäftigungsverhältnis beim selben Arbeitgeber an, gilt für das Entstehen des Anspruchs auf Bildungszeit das vorhergehende Beschäftigungsverhältnis, wie zum Beispiel der Beginn der Ausbildung oder des dualen Studiums.
Der Freistellungsanspruch beträgt bis zu 5 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Wird regelmäßig an weniger als 5 Tagen gearbeitet, verringert sich der Anspruch entsprechend. Für Auszubildende und für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg beträgt der Anspruch 5 Arbeitstage für die gesamte Ausbildungs- bzw. Studienzeit. Für Beschäftigte an Schulen und Universitäten erfolgt eine Freistellung ausschließlich in der unterrichts- bzw. vorlesungsfreien Zeit.
Ein Übertrag nicht genommener Bildungstage in das folgende Kalenderjahr ist nicht möglich.
Das aktuelle Antragsformular für Bildungszeit finden Sie auf der
Website des Regierungspräsidiums Karlsruhe.
Die Beantragung von Bildungszeit läuft direkt zwischen Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber. Der Antrag auf Bildungszeit wird von dem*der Arbeitnehmer*in mit den entsprechenden Lehrgangsinformationen (Ausschreibung des Lehrgangs) direkt beim Arbeitgeber eingereicht. Dieser prüft den Antrag mit Hilfe der Liste der anerkannten Träger von Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichen Bereich und der beigefügten Lehrgangsunterlagen auf die Kriterien a) anerkannter Bildungsträger und b) durchschnittliche Dauer der Bildungsmaßnahme pro Tag.
Zur Dokumentation der Teilnahme an der Bildungsveranstaltung ist dem Arbeitgeber das detaillierte Lehrgangsprogramm und spätestens acht Wochen nach Beendigung der Maßnahme die Teilnahmebestätigung auszuhändigen.
Anträge auf Bildungszeit müssen spätestens 9 Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. der geplanten Bildungszeit beim Arbeitgeber schriftlich mit Informationen zur Bildungsmaßnahme (Termin, Inhalt) und zum Anbieter eingereicht werden. Der Arbeitgeber entscheidet dann unverzüglich, spätestens bis 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. der geplanten Bildungszeit. Entscheidet der Arbeitgeber nicht fristgerecht 4 Wochen vorher über den Antrag auf Bildungszeit, gilt er als bewilligt.
Wenn die Weiterbildungsmaßnahme außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet, kann keine Bildungszeit in Anspruch genommen werden, da in diesen Fällen eine Freistellung von der Arbeit nicht erforderlich ist. Fällt die Bildungsmaßnahme jedoch in die gesetzliche Ruhezeit vor oder nach der regulären Arbeitszeit (z.B. bei Schichtarbeit), umfasst die Freistellung durch Bildungszeit die davor oder die danach liegende Arbeitszeit (Schicht).
Nein, hat der*die Beschäftigte seinen*ihren Bildungszeitanspruch nicht innerhalb eines Kalenderjahres ausgeschöpft, kann der verbleibende Anspruch nicht auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Der Anspruch kann auch nicht aufgespart werden, um im Folgejahr zehn Tage Bildungszeit zu nehmen.
Arbeitgeber können den Antrag auf Bildungszeit aus dringenden betrieblichen Belangen ablehnen. Beispielsweise wenn bereits Urlaub und/oder Krankheit anderer Kolleg*innen zu nicht unwesentlichen Beeinträchtigungen im Betriebsablauf führen; wenn zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb die ihnen für das laufende Jahr zustehende Bildungszeit bereits genommen haben oder diese bewilligt wurde und wenn es sich um einen Kleinstbetrieb mit weniger als zehn Beschäftigte (ohne Auszubildende, Studierende und Praktikant*innen) am 1. Januar eines Jahres handelt. Im Falle einer Ablehnung bedarf es der schriftlichen Darlegung der Gründe.
Wenn durch nicht vorhersehbare betriebliche Gründe, wie Krankheit anderer Beschäftigter, nach Bewilligung ein dringender betrieblicher Grund eintritt, darf der Arbeitgeber die Bewilligung zurücknehmen. Entstehende Stornierungskosten der geplanten Bildungsmaßnahme trägt dabei der Arbeitgeber.
Bei Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest, wird die Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Bildungszeit angerechnet. Somit gehen durch Krankheit keine Bildungstage verloren.
Laut § 8 Abs. 3 des Gesetzes darf dem*der Arbeitnehmer*in durch die Inanspruchnahme kein Nachteil entstehen. Bei Verletzung dieses Rechts kann ein Schadensersatzanspruch gelten gemacht werden.